2.3 Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO stellt die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Frage, wer die «anderen Parteien» sind, denen die Beschwerdeschrift zu übermitteln ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht fallenden, rechtlichen Interessen zu beurteilen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 504 mit Hinweisen).