Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben. 2.3 Gemäss Art. 390 Abs. 2 StPO stellt die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelschrift zur Stellungnahme zu, wenn das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.