Indem dem Beschuldigten mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 eine Kopie der Beschwerde (inkl. angefochtener Verfügung) zugestellt und ihm Gelegenheit gewährt wurde, eine Stellungnahme einzureichen, wurde er über die Editionsverfügung und die gegen ihn geführte Strafuntersuchung orientiert. Die angefochtene Verfügung ist demnach insoweit hinfällig geworden. Das Beschwerdeverfahren ist diesbezüglich als gegenstandslos abzuschreiben.