Die Staatsanwaltschaft ordnete in der angefochtenen Verfügung insbesondere an, dass es dem Beschwerdeführer untersagt werde, den Beschuldigten über die angefochtene Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen seien, zu orientieren. Indem dem Beschuldigten mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 eine Kopie der Beschwerde (inkl. angefochtener Verfügung) zugestellt und ihm Gelegenheit gewährt wurde, eine Stellungnahme einzureichen, wurde er über die Editionsverfügung und die gegen ihn geführte Strafuntersuchung orientiert.