2 lich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Die Staatsanwaltschaft ordnete in der angefochtenen Verfügung insbesondere an, dass es dem Beschwerdeführer untersagt werde, den Beschuldigten über die angefochtene Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen seien, zu orientieren.