Kopien der Beschwerde wurden der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen. Der Beschuldigte verzichtete am 16. März 2020 auf einen Antrag in der Sache. Betreffend die Verfah- rens- und die Verteidigungskosten ersuchte er, diese seien dem Beschwerdeführer oder dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte am 25. März 2020 den prozessualen Antrag, der Beschuldigte sei in einem separaten vorgängigen Entscheid als Partei aus dem Beschwerdeverfahren zu weisen.