Eventualiter sei Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei bis zum 17. August 2020 zu untersagen, den Beschuldigten oder andere Drittpersonen (unter Ausnahme des Arbeitgebers des Beschwerdeführers) über die Verfügung zu orientieren. Prozessual stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren. Am 4. März 2020 wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens begründet abgewiesen. Kopien der Beschwerde wurden der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten zugestellt und es wurde ihnen Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme einzureichen.