1-3 der Verfügung). Zudem wurde dem Beschwerdeführer untersagt, bis zum 17. August 2020 den Beschuldigten oder andere Drittpersonen über die vorliegende Verfügung oder über weitere Tatsachen, die mit der Strafuntersuchung in Zusammenhang zu bringen seien, zu orientieren (Ziff. 4 der Verfügung). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 Beschwerde. Er beantragte, Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben. Eventualiter sei Ziff.