SR 101]) nicht verletzt. Der Beschwerdeführer kann sich durchaus gezielt gegen die Vorwürfe zur Wehr setzen. 4.5.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5. Beim diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung wird am Ende des Verfahrens festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.