parteiöffentliche Einvernahmen durchgeführt wurden, an welchen die Verteidigung des Beschwerdeführers Gelegenheit hatte, teilzunehmen. Will der Beschwerdeführer ferner dennoch weitere Fragen aus anderen Verfahren geklärt haben – er bringt pauschal «allfällige Verwertungsverbote» vor –, kann auf diese an der Hauptverhandlung mit entsprechender Beweisführung eingegangen werden; zu denken ist an Aktenbeizug (insb. von weiteren Einvernahmeprotokollen) oder an zusätzliche Befragungen. Zusammengefasst ist auch das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) nicht verletzt.