__ beigezogen (pag. 866 ff. und 1822 ff.). Die drei Einvernahmen, auf deren Beizug verzichtet wurde, betreffen offenbar weitere Delikte von D.________ und sind für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers nicht von Belang. Zudem sind in den Akten Vorhalte betreffend die Protokolle aus der verdeckten Ermittlung enthalten (vgl. etwa pag. 1882, Z. 150, 170). Der Verteidigung wurde am 6. Januar 2020 letztmals Akteneinsicht gewährt. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich diese Einvernahmen in den Akten. C.________ und D.________ wurden anlässlich ihrer Einvernahmen umfassend zum Vorfall vom 9. November 2017 befragt.