In separat geführten Verfahren besteht schliesslich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen und auf Akteinsicht. Diese Einschränkung der Partei- und Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3). Auf diese Grundsatzfrage ist hier freilich nicht zurückzukommen. Im Übrigen wurden im Verfahren gegen den Beschwerdeführer fünf der acht durchgeführten Einvernahmen von D.________ sowie die Einvernahmen von C.________ beigezogen (pag.