Selbst wenn die Verjährung noch in weiter Ferne liegt, ist es im Lichte des Beschleunigungsgebots problematisch, wenn das Verfahren gegen den Beschwerdeführer zusätzlich verzögert wird; daran ändert nichts, dass er gemäss der Verteidigung mit einer Missachtung des Beschleunigungsgebots einverstanden wäre. Dass die Verjährungsfrist noch weit entfernt ist, ist daher letztlich irrelevant. Die beiden Verfahren sind weiterhin getrennt zu führen. In separat geführten Verfahren besteht schliesslich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf Teilnahme an Einvernahmen und auf Akteinsicht.