Der Zweck der Verjährung liegt demgegenüber namentlich in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert; Verzö- gerungs- und Verjährungsüberlegungen müssen demnach nicht zusammenfallen (Urteil des Bundesgerichts 6B_104/2010 vom 6. April 2010 E. 3.2.2). Wie beim Beschwerdeführer wird es sich auch bei C.________ um ein relativ aufwändiges Verfahren handeln. Dies gemäss der Generalstaatsanwaltschaft nicht zuletzt, weil Letzterer seine Beteiligung zuerst lange Zeit geleugnet habe und auch heute noch einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite (vgl. zum Vorbringen, ob C.________