Die Strafbehörden müssen sämtliche Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass die Verfahrensdauer und die Verjährung auseinanderzuhalten sind. Der Berücksichtigung von Verfahrensüberlängen liegt der Gedanke zu Grunde, dass Strafverfahren für die Betroffenen eine Belastung darstellen, welche durch Verzögerungen unnötig in die Länge gezogen werden. Der Zweck der Verjährung liegt demgegenüber namentlich in der heilenden Wirkung des Zeitablaufs, welche das Strafbedürfnis vermindert;