Soweit erkennbar befindet sich derzeit keiner der Beteiligten in Haft. Richtig ist, dass gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO Verfahren, bei welchen sich eine beschuldigte Person in Haft befindet, vordringlich zu führen sind. In Haftfällen ist daher besonders auf die Länge des Verfahrens zu achten. Allerdings ist daraus nicht zu schliessen, dass das Beschleunigungsgebot nur in Haftfällen zu beachten wäre. Die Strafbehörden müssen sämtliche Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen (Art. 5 Abs. 1 StPO).