Das Argument, die Angemessenheit des polizeilichen Einsatzes werde sich erst im Rahmen des Urteils durch das Gericht im Verfahren gegen C.________ schlüssig beantworten lassen, weshalb der Beizug von Akten zum Scheingeschäft im Verfahren BA 16 135 gegen den Beschwerdeführer unbehelflich sei, zielt mithin ins Leere. Es ist nicht erforderlich, dass das Sachgericht zuerst oder gleichzeitig über die Schuld der «Haupttäter» urteilt. 4.5.4 Soweit erkennbar befindet sich derzeit keiner der Beteiligten in Haft.