8 kung, so ist dies gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO bei der Zumessung der Strafe gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen. Selbst wenn das Sachgericht von einer übermässigen Einwirkung ausgehen sollte, hätte dies mithin auf den Schuldspruch und die Strafzumessung des Beschwerdeführers keinen Einfluss, da es sich bei ihm ja gar nicht um die beeinflusste Person handelt. Wie erwähnt wurden Kopien der im Zusammenhang mit dem Einsatz der verdeckten Ermittlung im Verfahren gegen C._____