sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht näher zur angeblich fehlenden Angemessenheit des Einsatzes des verdeckten Ermittlers. Zwischen ihm und dem verdeckten Ermittler fanden ohnehin keine Kontakte statt. Es ist daher in keiner Art sichtbar, inwiefern der Beschwerdeführer durch den verdeckten Ermittler bei seiner Tat beeinflusst worden wäre, zumal er Gehilfe war. Auch betreffend C.________ ergeben sich soweit ersichtlich keine Anzeichen, welche auf eine übermässige Einwirkung deuten würden.