Die gestufte Geschäftsabwicklung – kleines Muster, Probekauf von 50 Gramm, Hauptgeschäft von einem Kilogramm, dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten – ist im Drogenmilieu tatsächlich durchaus üblich. Der verdeckte Ermittler hatte sich schlicht milieugerecht verhalten. Gemäss Art. 293 Abs. 1 StPO dürfen verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken; sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.