Gemäss Art. 293 Abs. 3 StPO ist es zulässig, dass der verdeckte Ermittler zur Anbahnung des Hauptgeschäfts Probekäufe tätigen darf. Es ist zumindest in diesem Verfahrensstadium nicht erkennbar, inwiefern der Umstand, dass die Menge beim Hauptgeschäft im Vergleich zu derjenigen beim Probekauf deutlich höher war, gegen die Rechtmässigkeit des Einsatzes des verdeckten Ermittlers sprechen soll. Die gestufte Geschäftsabwicklung – kleines Muster, Probekauf von 50 Gramm, Hauptgeschäft von einem Kilogramm, dies über einen Zeitraum von mehreren Monaten – ist im Drogenmilieu tatsächlich durchaus üblich.