7 unterschiedlicher Tatbeteiligung vorliegt. Korrekt ist auch, dass D.________ die beiden anderen Involvierten belastet. Jedoch weist er dabei nicht die Schuld dem Beschwerdeführer und C.________ zu und verharmlost seine eigene Beteiligung. Vielmehr ist er geständig, das Kokain für das Drogengeschäft beschafft und zum vereinbarten Treffpunkt gebracht zu haben (z.B. pag. 893 ff.). Sogar C.________ hat eingeräumt, das Kilogramm Kokaingemisch über D.________ für den verdeckten Ermittler vermittelt zu haben (siehe pag. 1914 Z. 181-195).