Der Beschwerdeführer behauptet ausserdem wechselseitige Belastungen in zwei unterschiedlichen Verfahren, da D.________ sowohl C.________ als auch den Beschwerdeführer belaste. Gemäss der Rechtsprechung ist wie gesehen namentlich bei Teilnehmern eine Abtrennung des Verfahrens problematisch, wenn die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten ist und so die Gefahr besteht, dass der eine Teilnehmer die Schuld dem andern zuweisen will. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor: Es ist zwar richtig, dass ein klar umrissener Sachverhalt mit