Eine Vereinigung der Verfahren würde die Verfahrensführung erschweren. Überdies käme es zu einer nicht unwesentlichen Verzögerung, da bei C.________ (und auch bei D.________) nach den plausiblen Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft bisher weder die Schlusseinvernahmen durchgeführt noch die Anklageschriften fertiggestellt werden konnten. Soweit es mithin überhaupt erheblich ist, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, eine erhebliche Verfahrensverzögerung in Kauf zu nehmen, kann es jedenfalls nicht angehen, dass durch eine Vereinigung und dem damit zwangsläufig verbundenen zusätzlichen Arbeitsaufwand die anderen zwei Verfahren verlängert würden.