Sie gelten daher als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind nicht als Mittäter zu betrachten. Eine Hierarchiestufe «Grosshandel» existiert so nicht. D.________ werden angeblich mehrere Widerhandlungen gegen das BetmG im Umfang von rund 1.7kg Kokain und 5.1kg Heroin mit weiteren beteiligten Personen vorgeworfen. Von den gegen C.________ erhobenen Vorwürfen steht offenbar lediglich ein Vorwurf – nämlich eben das Geschäft vom 9. November 2017 – im Zusammenhang mit D.________. Bei den übrigen Tatvorwürfen, die gegen C.________ (und D.________) erhoben werden, bestehen keine Berührungspunkte. Eine Vereinigung der Verfahren würde die Verfahrensführung erschweren.