Bei D.________ handelt es sich gemäss den Darlegungen der Generalstaatsanwaltschaft um den mutmasslichen Lieferanten des beim Drogengeschäft vom 9. November 2017 übergebenen Kokains. Er hat das knappe Kilogramm Kokain im Auftrag von C.________ beschafft und es am vereinbarten Treffpunkt dem verdeckten Ermittler übergeben. Dagegen nahm der Beschwerdeführer als «Gehilfe» von C.________ bei diesem Geschäft eine untergeordnete Rolle ein. Zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ konnten gemäss der Generalstaatsanwaltschaft keine Kontakte nachgewiesen werden. Sie gelten daher als Akteure verschiedener Hierarchiestufen und sind nicht als Mittäter zu betrachten.