14: Die strikte Beachtung von Art. 33 StPO könnte bei grösseren Drogenverfahren dazu führen, dass sämtliche Gross-, Zwischen- und Kleinhändler einer Verteilhierarchie sowie deren Abnehmer durch die gleiche Behörde verfolgt werden müssten, dies obwohl ein sachlicher Konnex oder ein persönlicher Kontakt, welcher die ratio legis einer gemeinsamen Beurteilung der Teilnehmer ausmacht, nur zwischen einzelnen Personen besteht. Als Konsequenz drohen überlange kantonsübergreifende Verfahren und Mängel bei der Bekämpfung des Drogenhandels. Als Mittäter im Sinne von Art. 33 StPO sind daher im Allgemeinen Personen zu betrachten, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind.