6 des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.2.2, m.H. auf die Lehre). Vor diesem Hintergrund wird denn auch in den Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) empfohlen, bei grösseren Drogenverfahren als Mittäter i.S.v. Art. 33 StPO nur Personen zu betrachten, die auf der gleichen Hierarchiestufe im Drogenhandel tätig sind (SSK-Empfehlungen von Dezember 2019, Ziff. 14: Die strikte Beachtung von Art.