Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter. Wer etwa unbefugt Betäubungsmittel kauft, ist bezüglich der gekauften Drogen «nur» Täter nach Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG, nicht auch Mittäter des Lieferanten gemäss Bst. c dieser Bestimmung (siehe Urteil