29 Abs. 1 Bst. b StPO, welcher die Beurteilung von Mittätern und Teilnehmern in einem Verfahren fordert, gelangt nicht zur Anwendung. Die weite Fassung der Verbotsmaterien in Art. 19 Abs. 1 BetmG hat nämlich zur Folge, dass verschiedene der angeführten verbotenen Handlungen – auch wenn sie den Charakter der Mittäterschaft oder Teilnahme an Drogengeschäften von Drittpersonen aufweisen können – als selbständige Straftatbestände einzustufen sind. Wer in solchen Fällen selber alle Merkmale eines Straftatbestands objektiv und subjektiv erfüllt, ist nicht bloss Teilnehmer, sondern Täter.