4.5 4.5.1 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer in seiner Replik vorträgt, vermag an der Stimmigkeit der generalstaatsanwaltschaftlichen Argumentation in ihrer einlässlich begründeten Stellungnahme vom 18. März 2020 nichts zu ändern (siehe auch vorne E. 4.3). Mit ihr ist daher festzuhalten was folgt, wobei es zur Verständlichkeit notwendig ist, nebst der Rolle des Beschwerdeführers in diesem Betäubungsmittelhandel auch diejenigen von C.________ und D.________ zu beleuchten. 4.5.2 Art. 29 Abs. 1 Bst.