_» lasse sich die Frage der Strafbarkeit und einer allfälligen Strafmilderung nicht beurteilen. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers seien sämtliche Beschuldigten im Verfahren BA 16 135 rechtskräftig verurteilt. Eine Vereinigung des Verfahrens BA 16 135 mit den anderen Verfahren hätte somit einzig eine mögliche Verzögerung für den Beschwerdeführer zur Folge, was er bereit sei hinzunehmen. Ferner zeichne sich bei einer allfälligen Abweisung der Beschwerde ab, dass der Beschwerdeführer als «Gehilfe» im Komplex «E.________» vor den Haupttätern beurteilt werden würde.