3196.092 zu entnehmen, dass C.________ bei einer der ersten Kontaktaufnahmen gegenüber dem Ermittler seine beruflichen Pläne angegeben habe; gleichzeitig habe er vermerkt, dass ihm dafür das Geld fehle. Es sei mangels Akteneinsicht unklar, ob C.________ schon vor der Kontaktaufnahme der verdeckten Ermittler im Mai 2017 nachweisbar im Drogenhandel aktiv tätig gewesen sei und in welchem Umfang. Ohne Verfahrensvereinigung mit Akteneinsicht in den Komplex «E.________» lasse sich die Frage der Strafbarkeit und einer allfälligen Strafmilderung nicht beurteilen.