In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es handle sich hier um einen klar umrissenen Sachverhalt mit unterschiedlicher Tatbeteiligung. Es gehe nicht um ein nachfolgendes Strecken des Stoffes oder einen Weiterverkauf, sondern um einen einheitlichen Tatablauf mit Beteiligung aller drei auf der Hierarchiestufe «Grosshandel». Eine Verfahrenstrennung habe massive Konsequenzen für die Parteirechte des Beschwerdeführers. Ihm fehle in den Verfahren BA 17 257 und BA 17 507 die Parteistellung. Zudem habe er keinen Anspruch auf Einsicht in die dazugehörigen Akten.