Insbesondere aufgrund der geringen Überschneidung der Vorwürfe habe auch nach der Anhaltung vom 9. November 2017 kein Grund bestanden, die Verfahren zu vereinigen. Zweitens sei es insgesamt aufgrund der marginalen Überschneidung – lediglich der Vorfall vom 9. November 2017 sei betroffen – der gegen die drei Beschuldigten erhobenen Tatvorwürfe sowie unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und der Prozessökonomie angezeigt, die Verfahren weiterhin getrennt zu führen. 4.4 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, es handle sich hier um einen klar umrissenen Sachverhalt mit unterschiedlicher Tatbeteiligung.