_ sei bereits vor der Anhaltung am 9. November 2017 in den Fokus der Polizei geraten, woraufhin unter dem Aktionsnamen H.________ ein Verfahren wegen Betäubungsmittelgesetzwiderhandlungen gegen ihn eröffnet worden sei. Insbesondere aufgrund der geringen Überschneidung der Vorwürfe habe auch nach der Anhaltung vom 9. November 2017 kein Grund bestanden, die Verfahren zu vereinigen.