Aufgrund des Gleichbehandlungsgebots scheine es ausgeschlossen, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Anschuldigungen bezüglich der 990g Kokaingemisch durch ein Gericht beurteilt werden könne, wenn noch kein Urteilsspruch gegen die angeblichen Haupttäter vorliege. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt in ihren Eingaben zusammengefasst vor, es sei erstens festzuhalten, dass auch gegen C.________ und D.________ von Anfang an zwei separate Verfahren geführt worden seien. D.________ sei bereits vor der Anhaltung am 9. November 2017 in den Fokus der Polizei geraten, woraufhin unter dem Aktionsnamen H.______