schlüssig beantworten lassen, weshalb der Beizug von Akten zum Scheingeschäft im Verfahren BA 16 135 gegen den Beschwerdeführer unbehelflich sei. Des Weiteren sei das Verfahren gegen den Beschwerdeführer am 30. März 2016 eröffnet worden, dasjenige gegen C.________ und weitere offenbar im November 2017. In beiden Verfahren gehe es um qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG mit langen Verjährungsfristen, die noch in weiter Ferne seien. In beiden Verfahren befinde sich niemand in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft führe zwar aus, dass das Verfahren gegen C.________ noch nicht vor der Anklageerhebung stehe.