nach nur fünf Monaten in einem zweiten Scheingeschäft dazu gebracht, die Menge von 50g auf 990g Kokaingemisch zu steigern. Die Tätigkeit des Scheinkäufers werfe aufgrund der erheblichen Menge Fragen auf, welche sich auf den Schuldpunkt oder im Falle eines Schuldspruches unter Verweis auf Art. 293 StPO auf die Strafzumessung der Haupttäter auswirken könne. Die Angemessenheit des polizeilichen Einsatzes werde sich erst im Rahmen des Urteils durch das Sachgericht im Verfahren gegen C.________ schlüssig beantworten lassen, weshalb der Beizug von Akten zum Scheingeschäft im Verfahren BA 16 135 gegen den Beschwerdeführer unbehelflich sei.