Der Grundsatz der Verfahrenseinheit in Art. 29 StPO ist Ausfluss des Gleichbehandlungsgebots und bezweckt vorab die Verhinderung von sich widersprechenden Urteilen, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung (vgl. FINGERHUT/LIEBER, in: Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 29 StPO). Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: a. Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; b. Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;