Urteil 1B_11/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2). An die Ausnahmevoraussetzungen einer Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen, zumal die getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer schwerwiegende prozessuale Einschränkungen der gesetzlichen Parteirechte nach sich zieht (Urteil 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 1.1). Einen sachlichen Grund für die Verfahrenstrennung stellt unter anderem die Verletzung des Beschleunigungsgebots dar (Urteile 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4;