Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Beschuldigter, etwa aufgrund langwieriger Auslieferungsverfahren im Ausland oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten (BGE 138 IV 29 E. 3.2; Urteil 6B_295/2016 vom 24. Oktober 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wie das Bundesgericht vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art.