Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein und beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf rein organisatorische Aspekte seitens der Strafbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2, 29 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrenstrennung soll vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen.