4. 4.1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn: a. eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder b. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Art. 29 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO).