Da es zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine gemeinsame deliktische Tätigkeit der Brüder gab, wurden die Verfahren von der Staatsanwaltschaft von Anfang an getrennt geführt. Beim Drogengeschäft vom 9. November 2017 handelt es sich aber nicht um den einzigen gegen C.________ erhobenen Vorwurf. Zum jetzigen Zeitpunkt steht das Verfahren gegen A.________, im Gegensatz zu dem gegen C.________, kurz vor der Anklageerhebung. Eine Verfahrensvereinigung würde daher zu einer erneuten Verzögerung führen, welche unter dem Gesichtspunkt des Beschleunigungsgebots als problematisch erscheint.