3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Gegen A.________ wurde bereits am 30. März 2016 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das BetmG eröffnet. Die Untersuchungshandlungen bezüglich der Delikte aus dem Jahr 2015 und 2016 standen kurz vor dem Abschluss, als es am 9. November 2017 zu seiner erneuten Verhaftung kam. Die gegen A.________ erhobenen Vorwürfe betreffen mehrere Widerhandlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Einfuhr, der Beförderung, dem Besitz, dem Verschaffen und dem Veräussern einer qualifizierten Betäubungsmittelmenge.