2 tragt, dass die Verfahren BA 16 135 gegen [A.________] und das ebenfalls noch hängige Verfahren gegen C.________ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO vereinigt werden […] (pag. 3357). Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert bzw. beschränkt. Entsprechend kann die Beschwerdekammer – wie gesagt – nicht darüber entscheiden, ob das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit demjenigen gegen D.________ vereinigt werden soll.