Der Beschwerdeführer verlangte in der Eingabe vom 27. Januar 2020 einzig die Vereinigung seines Verfahrens mit dem seines Bruders C.________ (BA 17 257), nicht aber die Vereinigung mit dem Verfahren gegen weitere Beteiligte, namentlich D.________ (BA 17 507). Folglich bildete die Frage nach der Vereinigung dieser Verfahren nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. Februar 2020 und kann mithin im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Daran vermögen die Argumente in der Replik nichts zu ändern: