382 Abs. 1 StPO): Der Beschwerdeführer beantragt, es sei das Verfahren gegen ihn und das ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft hängige Verfahren gegen C.________ und weitere Beteiligte zu vereinigen. Indessen wird der Streitgegenstand nicht vom Beschwerdeführer bestimmt, sondern durch die Verfügung der vorinstanzlichen Strafbehörde verbindlich festgelegt. Die Beschwerdekammer beurteilt grundsätzlich keine Anträge, über welche die vorinstanzliche Strafbehörde nicht entschieden hat. Der Beschwerdeführer verlangte in der Eingabe vom 27. Januar 2020 einzig die Vereinigung seines Verfahrens mit dem seines Bruders C.__