und weitere Beteiligte zu vereinigen. In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (wobei die Staatsanwaltschaft in ihrer «internen Stellungnahme» an die Generalstaatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde schloss, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne). Mit Replik vom 23. April 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsbegehren fest. Am 30. April 2020 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ohne Aufforderung eine kurze Duplik ein.